Der Umgang mit Betäubungsmittel-(BtM)-Restmengen in Operationsbereichen, Aufwachräumen und Intensivstationen sorgt seit Jahren für Unsicherheit. Hintergrund ist insbesondere die Frage, ob für die Vernichtung von BtM-Resten die Vorgaben des § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Niederschrift und Zwei-Zeugen-Prinzip gelten oder ob andere Verfahren zulässig sind.
Gültige Regelung zum BtM-Verwurf
Nach § 16 BtMG müssen nicht mehr verkehrsfähige oder nicht mehr benötigte Betäubungsmittel durch den Eigentümer in Gegenwart von zwei Zeugen vernichtet werden; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen und drei Jahre aufzubewahren.
Für patientenbezogene BtM-Restmengen, die nach Entnahme, Dokumentation und Anbruch einer Ampulle oder Spritze im Rahmen der Patientenversorgung entstehen, enthält die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hingegen keine ausdrücklichen Vernichtungsregelungen. Diese Regelungslücke ist Ausgangspunkt unterschiedlicher Auslegungen – und Anlass für die fachliche Einschätzung der Bundesopiumstelle.
Einschätzung der Bundesopiumstelle
Der Leiter der Bundesopiumstelle, Dr. Peter Cremer-Schaeffer, vertritt die Auffassung, dass § 16 BtMG auf die typischerweise im OP anfallenden patientenbezogenen Restmengen nicht anwendbar ist. Diese Restmengen gelten nach patientenbezogener Entnahme, Dokumentation und Anbruch als verbraucht und dürfen nicht erneut verwendet werden. Eine Vernichtung soll so erfolgen, dass eine Wiedergewinnung ausgeschlossen und Umwelt- sowie Gesundheitsschutz gewährleistet werden.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vernichtung liegt bei der Ärztin oder dem Arzt, die bzw. der das Betäubungsmittel anwendet. Erfolgt der Verwurf durch Pflegepersonal, hat dies unter ärztlicher Aufsicht zu geschehen. Eine Bezeugung der Vernichtung durch Zeugen wird für den Operationsbereich nach dieser Einschätzung ausdrücklich nicht als erforderlich angesehen.
Die Bundesopiumstelle vertritt hierbei eine fachliche Auffassung, die in der Praxis vielfach als Orientierung herangezogen wird. Für die verbindliche Anwendung und Auslegung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften in Krankenhäusern sind jedoch die jeweils zuständigen Landesbehörden verantwortlich – weshalb eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde vor Ort empfehlenswert ist.
Sonderregelungen der Länder: Beispiel Schleswig-Holstein
Die zunehmende Bedeutung landesspezifischer Regelungen zeigt das Beispiel Schleswig-Holstein. Dort wurde im Januar 2026 eine mit den zuständigen Gesundheitsbehörden abgestimmte Standard Operating Procedure (SOP) veröffentlicht.
Die SOP stellt klar, dass § 16 BtMG für die üblichen patientenbezogenen BtM-Reste im OP, Aufwachraum und auf Intensivstationen grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Stattdessen gelten folgende Grundsätze:
- unverzügliche Vernichtung nicht mehr benötigter Restmengen,
- patientenbezogene Dokumentation der Vernichtung oder Weitergabe,
- keine Zeugenpflicht für patientenbezogene Restmengen,
- Vernichtung unter ärztlicher Verantwortung,
- Übergabe von Restmengen an Aufwachraum oder Intensivstation ausschließlich patientenbezogen.
Anders bewertet werden dagegen BtM-Bestände des Stationsbedarfs, beispielsweise abgelaufene, beschädigte oder nicht mehr verwendbare Ampullen. Für diese Fälle gelten weiterhin die Anforderungen des § 16 BtMG mit entsprechender Dokumentation und Vernichtung unter Zeugen.
Was bedeutet das für Krankenhäuser?
Der Umgang mit patientenbezogenen BtM-Restmengen bleibt ein rechtlich sensibles Thema. Die Auffassung der Bundesopiumstelle und aktuelle landesspezifische Regelungen, wie die in Schleswig-Holstein veröffentlichte SOP, zeigen jedoch, dass für typische Restmengen aus der Patientenversorgung zunehmend praxisorientierte Lösungen entwickelt werden.
Krankenhäusern empfehlen wir, sich bei den jeweils zuständigen Landesbehörden zu erkundigen, welche Regelungen vor Ort Gültigkeit haben, und ClarCert die entsprechenden Vorgaben in der Auditvorbereitung mitzuteilen. Da der Umgang mit BtM-Restmengen regelmäßig Gegenstand von Audits und Begehungen ist, empfiehlt sich zudem eine klare und nachvollziehbare interne Verfahrensregelung.
Diese Entwicklungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch würden wir uns eine einheitliche bundesweite Regelung auch für den patientennahen Verwurf von Betäubungsmitteln wünschen, um die bestehenden Unsicherheiten flächendeckend und dauerhaft zu beseitigen.
