Die Sonderregelung wurde eingeführt, um Einrichtungen die Zertifizierung als EPZ zu ermöglichen, die bereits seit Jahren und mit Erfolg endoprothetische Leistungen erbringen. Da dies für bereits etablierte Einrichtungen mit stabilen Prozessen zutrifft, wurde die Frist zur Einreichung des Antrags auf den 31.12.2013 begrenzt.
Aufgrund des uneinheitlichen Informationsstandes in den Einrichtungen wird die Frist zur Beantragung der Sonderregelung nach deren nochmaliger Veröffentlichung um 3 Monate auf den 31.03.2014 verlängert. Die Veröffentlichung erfolgt auf den Homepages der ClarCert, EndoCert und der DGOOC, sowie per Mail an deren Mitglieder.
Die Sonderregelung zur Zulassung von EPZ ohne Nachweis der SOC bei einem Hauptoperateur wird Einrichtungen eingeräumt, die hierzu einen Antrag bis zum 31.12.2013 bzw. zum Ablauf der verlängerten und veröffentlichten Frist (31.03.2014) gestellt haben. Eine vereinfachte Antragstellung im Sinne einer Vormerkung zur Zertifizierung wird eingeführt (siehe Formular auf der Seite der Fa. ClarCert, www.clarcert.de).
Der Zeitraum zur Durchführung der definitiven Auditierung wird auf den 31.12.2015 verlängert. Somit haben etablierte Einrichtungen ausreichend Gelegenheit, die Zertifizierung vorzubereiten und abzuschließen.
H. Haas, Bonn