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Aktuelles

Stand: 01.06.2018

Für die Zulassung und den Betrieb eines zertifizierten EndoProthetikZentrums (EPZ) bzw. eines EndoProthetikZentrums der Maximalversorgung (EPZmax) im EndoCert ® -System lautet eine der zentralen Anforderungen, dass mindestens einer der Hauptoperateure (EPZ) bzw. Senior- Hauptoperateure (EPZmax) über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ (SOC) verfügen muss. Hierbei gelten ergänzend zwei Sonderregelungen, nach denen von dieser Vorgabe unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden kann.

Sonderregelung 1 („alte Sonderregelung“)

Die Sonderregelung 1 („alte Sonderregelung“) gilt nur für EPZ (nicht EPZmax!), deren vor dem 31.03.2014 eingereichter Antrag zur Anwendung der Sonderregelung 1 anerkannt wurde. Im Erhebungsbogen des Erstzertifizierungsaudits erfolgte die namentliche Nennung eines oder mehrerer Hauptoperateurs/e sowie der Nachweis der erbrachten OP-Zahlen (mindestens 50 pro Jahr) seit 2009. Sofern mindestens einer der dort benannten Hauptoperateure an diesem EPZ tätig ist bzw. bleibt und keine relevanten Änderungen im Aufbau und der Organisation des Zentrums vorgenommen wurden, kann die Sonderregelung 1 für das EndoProthetikZentrum weiter angewendet werden. Das betreffende Zentrum benötigt (bei ansonsten erfüllten Zertifizierungsvoraussetzungen) während der Gültigkeit der Sonderregelung 1 keinen Hauptoperateur mit der Zusatzweiterbildung SOC.

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen hat die Zertifizierungskommission am 05.03.2018 Folgendes beschlossen:

  1. Eine nachträgliche Antragstellung zur Inanspruchnahme der Sonderregelung 1 ist weiterhin nicht möglich.
  2. Es hat sich gezeigt, dass einige Zentren bei der Antragstellung versäumt haben, alle zum damaligen Zeitpunkt tätigen Hauptoperateure im Antrag aufzuführen. Um diese Zentren nicht wegen rein formaler Gründe von der Zertifizierung auszuschließen, wird der Ausschuss Zertifikatserteilung in diesen Fällen auf Antrag entscheiden, ob die Sonderregelung 1 für zusätzliche Hauptoperateure in Anspruch genommen werden kann. Bedingungen hierfür sind, dass das EPZ vor dem 31.03.2014 erfolgreich einen Antrag auf Sonderregelung 1 gestellt hat, die entsprechenden Operateure seit der Erstzertifizierung an diesem Zentrum als Hauptoperateure tätig waren und seit 2009 durchgehend die Anforderungen an die Fallzahlen (50 pro Jahr) erfüllt haben. Inhaltlich ergibt sich ansonsten keine Änderung der Anforderung. Wir bitten um Beachtung, dass diese Überprüfung kostenpflichtig ist.

Bitte reichen Sie hierfür einen formlosen Antrag und als Nachweise die bestätigten Fallzahlen seit 2009 (zusammenfassende Darstellung, keine Zusendung von OP-Berichten!) sowie eine kurze Stellungnahme ein.

Sonderregelung 2 („neue Sonderregelung“)

EPZ oder EPZmax, die die Sonderregelung 2 („neue Sonderregelung“) in Anspruch nehmen, benötigen ab dem 01.08.2018 verpflichtend einen Hauptoperateur (EPZ) bzw. Seniorhauptoperateur (EPZmax) mit der Zusatzweiterbildung SOC. Die Übergangsfrist bis zum 01.08.2018 hatte bei Inkrafttreten im Jahre 2014 eine Laufzeit von 4 Jahren. So war es allen Einrichtungen möglich, durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen bzw. gezielter Anstellung entsprechender Mitarbeiter die zukünftige Erfüllung der Anforderung sicherzustellen.

Aus zertifizierten EndoProthetikZentren wurde zurückgemeldet, dass vielfach entsprechende Maßnahmen erfolgreich eingeleitet wurden. Um Härtefälle durch Fristüberschreitung zu vermeiden, hat die Zertifizierungskommission am 05.03.2018 Folgendes beschlossen:

  1. Nach Prüfung durch den Ausschuss Zertifikatserteilung kann das Zertifikat des EPZ/EPZmax für maximal 12 Monate (Frist: 01.08.2019) aufrechterhalten werden, wenn spätestens zum 01.08.2018 ein Konzept eingereicht wird, welches bestätigt, dass bereits seit einem Jahr konkrete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung getroffen wurden (z. B. S-/HO befindet sich seit einem Jahr in der Weiterbildung zum SOC oder S-/HO mit SOC wird zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt eingestellt). Spätestens zum 01.08.2019 muss ein HO mit SOC bei einem EPZ oder ein SHO mit SOC für ein EPZmax nachgewiesen werden, ansonsten wird das Zertifikat entzogen. Wir bitten um Beachtung, dass diese Überprüfung kostenpflichtig ist.
  2. Sofern keine Nachweise vorgelegt werden können, die belegen, dass das EPZ/ EPZmax bereits im vergangenen Jahr konkrete Maßnahmen initiiert hat, um die Anforderungen bezüglich der Zusatzweiterbildung SOC erfüllen zu können, wird das Zertifikat zum 01.08.2018 für maximal 12 Monate ausgesetzt. Spätestens zum 01.08.2019 muss ein HO mit SOC bei einem EPZ oder ein SHO mit SOC für ein EPZmax nachgewiesen werden, ansonsten wird das Zertifikat entzogen. Um das EPZ-/EPZmax-Verfahren trotz der Zertifikatsaussetzung aufrechtzuerhalten ist es notwendig, dass die fristgemäßen Audits regelhaft durchgeführt und die Anforderungen des EndoCert ® -Systems weiterhin vollumfänglich erfüllt werden. Bei Aussetzung des Zertifikats ist das EndoProthetikZentrum (der Maximalversorgung) nicht mehr berechtigt, Zertifikate oder Hinweise auf die Zertifizierung für interne und externe Zwecke (z.B. Werbung) zu verwenden. Das EndoProthetikZentrum (der Maximalversorgung) wird aus der Liste der zertifizierten Zentren entfernt.

Diese Information wurde an alle Leiter, Zentrumskoordinatoren, Qualitätsmanagementbeauftragen und Ansprechpartner der EndoProthetikZentren in Deutschland per Mail versandt.

Für die Zertifizierungskommission EndoCert der DGOOC

Dr. Holger Haas
Vorsitzender

Prof. Dr. Wolfram Mittelmeier
Stv. Vorsitzender

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie über:

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Gartenstraße 24, D-89231 Neu-Ulm

Tel. +49 (0)7 31 / 70 51 16 - 50
Fax +49 (0)7 31 / 70 51 16 - 16
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