Sonderregelung 2 läuft zum 1.8.2018 ab.

Hinweis aus der EndoCert-Zertifizierungskommission:

Für die Zulassung und den Betrieb eines zertifizierten Endoprothetikzentrums bzw. eines Endoprothetikzentrums der Maximalversorgung gemäß des EndoCert ® -­ Systems lautet eine der zentralen Anforderungen, dass einer der Hauptoperateure bzw. Senior -­ Hauptoperateure über die Zusatzbezeichnung „ Spezielle Orthopädische Chirurgie “ verfügen muss.

Hierbei gelten 2 Sonderregelungen, nach denen von dieser Vorgabe abgewichen werden kann. Die Sonderregelung 1 betrifft Einrichtungen, die vor dem 31.3.2014 einen entsprechenden Antrag mit namentlicher Nennung eines oder mehrerer benannten(r) Hauptoperateurs(e) gestellt haben und keine relevanten Änderungen im Aufbau und der Organisation des Zentrums vorgenommen haben. Zentren, die diese Regelung erfolgreich in Anspruch genommen haben, benötigen bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen keinen Hauptoperateur mit der Zusatzweiterbildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie “. Einrichtungen, die die Sonderregelung 2 erfolgreich in Anspruch genommen haben, benötigen ab dem 1.8.2018 verpflichtend einen Hauptoperateur bzw. Seniorhauptoperateur mit der Zusatzweiterbildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“.

Die Übergangsfrist bis zum 1.8.2018 hatte bei Inkrafttreten eine Laufzeit von 4 Jahren, so dass es allen Einrichtungen möglich war, durch Personalentwicklungsmaßnahmen bzw. gezielter Anstellung geeigneter Mitarbeiter die zukünftige Erfüllung der Anforderung sicher zu stellen. Gemeinsam mit den Generalsekretären der DGU und der DGOOC weist die Zertifizierungskommission nochmals auf die gültigen Vorgaben und den Ablauf der Frist zum 1.8.2018 hin.

H. Haas, Bonn

Eine Initiative der DGOOC

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